BAföG

Informationen zur Bescheinigung nach § 48 BAföG

Einführende Bemerkung

Bitte unterscheiden Sie zwischen dem BAföG-Amt (Institution des Studentenwerks) und dem BAföG-Beauftragten (Institution der Fakultät). Für Information, Beratung und Antragstellung bzgl. des BAföG ist das BAföG-Amt zuständig.  Der BAföG-Beauftragte der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät ist dagegen für die Bescheinigung nach § 48 BAföG zuständig.

1. Das Formblatt 5/98

Studierende, die vor dem fünften Semester ihren ersten BAföG-Antrag stellen, müssen spätestens am Ende des vierten Semesters die Bescheinigung nach § 48 BAföG (Formblatt 5/98) beim BAföG-Amt vorlegen. Studierende, die im 5. Semester oder später den Antrag erstmals stellen, müssen eine gleichartige Bescheinigung zum Zeitpunkt der Antragstellung vorlegen. Das Formblatt sendet das BAföG-Amt zusammen mit den Antragsunterlagen auf Weiterförderung an den Studierenden. Ferner kann sich der Studierende das Formular im BAföG-Amt selber abholen. Das Formblatt ist teilweise von dem/der Studierenden auszufüllen. Neben den Personalien muss er/sie auch eintragen, für welchen Semesterstand er die Bescheinigung benötigt (nach dem 4. oder nach dem 5. Semester usw.). Die Bescheinigung wird von dem BAföG-Beauftragten, Prof. Krafft, auf dem Formblatt 5/98 erteilt, ausführendes Organ hierbei ist das Prüfungsamt der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät.

2. Verfahrensweise

Das vom Studierenden ausgefüllte Formblatt ist beim Prüfungsamt in den Sprechzeiten einzureichen.

Die Bearbeitung und Zustellung des Formulars wird beschleunigt, wenn Sie es unter Beigabe eines Freiumschlages mit Ihrer eigenen Adresse an das Prüfungsamt senden:

          Westfälische Wilhelms-Universität Münster
          Prüfungsamt der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät
          Corrensstraße 1
          48149 Münster

3. Die Bescheinigung und ihre Wirkungen

Die Bescheinigung sieht zwei inhaltliche Unterscheidungen vor:

  • "es wird bestätigt" (positive Bescheinigung),
  • "es kann nicht bestätigt werden" (negative Bescheinigung).

Reicht der Studierende die positive Bescheinigung rechtzeitig beim BAföG-Amt ein, können die Förderungsbeträge pünktlich ausgezahlt werden. Was in diesem Zusammenhang unter "rechtzeitig" zu verstehen ist, wird in Abschnitt 4 erklärt. Erhält das BAföG-Amt keine oder eine negative Bescheinigung, wird die Förderung eingestellt. Bei Vorlage einer negativen Bescheinigung besteht die Chance, nach einer Unterbrechung von einem Semester wieder Zahlungen zu erhalten, wenn dann eine positive Bescheinigung vorgelegt wird, die dem Leistungsstand des absolvierten (höheren) Semesters entspricht.

4. Zeitpunkt für die Vorlage der Bescheinigung

Beginnt die BAföG-Förderung in den ersten vier Semestern, ist die Bescheinigung zum Ende des vierten Semesters vom Geförderten beim BAföG-Amt vorzulegen. Wird der Antrag auf BAföG-Förderung nach dem vierten Semester gestellt, ist die Bescheinigung bei Antragstellung vorzulegen.

Für die Bescheinigungen, die zum Ende des vierten Semesters vorzulegen sind, ist Folgendes zu beachten:

  • Legt man die positive Bescheinigung spätestens zwei Monate vor dem Ende des vierten Semesters beim BAföG-Amt vor, laufen die monatlichen Auszahlungen nach dem vierten Semester ununterbrochen weiter.
  • Bei späterer Vorlage tritt zu Beginn des fünften Semesters eine Zahlungsunterbrechung ein. Sobald die positive Bescheinigung innerhalb der ersten vier Monate des fünften Semesters nachgereicht wird, veranlasst das BAföG-Amt erneut Auszahlungen, wobei die nach Ende des vierten Semesters einbehaltenen Beträge nachgezahlt werden.
  • Liegt die Bescheinigung nicht spätestens vier Monate nach Beginn des fünften Semesters vor, wird für das fünfte Fachsemester und danach keine Förderung gezahlt.

5. Die Anforderungen für die positive Bescheinigung

Die Anforderungen für die Ausstellung der positiven Bescheinigungen hat der Fachbereichsrat festgelegt. Sie lassen keine Ausnahmen zu. Wenn der Studierende bei normalem Studienverlauf die üblichen Leistungen erbringt und er rechtzeitig die Bescheinigung beantragt, erhält er diese nach den Anforderungen unserer Fakultät so rechtzeitig, dass keine Zahlungsunterbrechung nach dem vierten Semester eintritt.

Anforderungen an die Bachelor-Studiengänge:

Studiengang BWL und VWL Wirtschaftsinformatik Wirtschaft und Recht, Politik und Wirtschaft Zwei-Fach-Bachelor Ökonomik
Ende des Semesters Nr. Notwendige Leistungen, welche jeweils für eine positive Bescheinigung vorliegen müssen
4 60 ECTS-Punkte 60 ECTS-Punkte 60 ECTS-Punkte

Teilbescheinigung (nur Ökonomik): 25 -ECTS-Punkte

Gesamtstudium: 60 ECTS-Punkte

5 die im 4. Semester erforderlichen Leistungen + 30 ECTS-Punkte die im 4. Semester erforderlichen Leistungen + 30 ECTS-Punkte die im 4. Semester erforderlichen Leistungen + 30 ECTS-Punkte die im 4. Semester erforderlichen Leistungen + 30 ECTS-Punkte
6 die im 5. Semester erforderlichen Leistungen + 30 ECTS-Punkte die im 5. Semester erforderlichen Leistungen + 30 ECTS-Punkte die im 5. Semester erforderlichen Leistungen + 30 ECTS-Punkte die im 5. Semester erforderlichen Leistungen + 30 ECTS-Punkte

Anforderungen an die Master-Studiengänge

Für Studierende der Master-Studiengänge an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät wird eine Leistungsbescheinigung nach §48 BAföG auf Antrag von Studierenden oder des BAföG-Amtes ausgestellt, sofern die oder der Studierende zum Antragszeitpunkt nach dem ersten Fachsemester mindestens 18 Leistungspunkte und für jedes weitere Semester je 30 zusätzliche Leistungspunkte erreicht hat. Bei Sonderfällen (z.B. Minorwechsel) mit damit einhergehenden Punktedefiziten wird im Einzelfall entschieden.

6. Sonderfälle

Auch bei Studienortwechsel und/oder Auslandsstudium müssen die oben beschriebenen Anforderungen eingehalten werden.

Ferner gibt es Sonderfälle, in denen das BAföG eine verspätete Vorlage der Bescheinigung nach § 48 Abs. 2 vorsieht. Hierbei muss es sich um Tatsachen handeln, die eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 BAföG rechtfertigen. Diese Tatsachen sind beschränkt auf Verzögerungen des Studiums durch Krankheit, Schwangerschaft, Tätigkeiten als gewähltes Mitglied eines Gremiums der verfassten Studentenschaft oder als Parlamentarier/in. Diese Tatsachen sind beim BAföG-Amt nachzuweisen und es muss dort ein formloser Antrag auf verspätete Vorlage der Bescheinigung eingereicht werden. Die Einzelheiten kann man im BAföG-Amt erfragen.

7. Andere Bescheinigungen

Die Bescheinigung nach § 48 BAföG ist weder eine Studienbescheinigung noch ein Leistungszeugnis. Studienbescheinigungen stellt nur das Studierendensekretariat (im Schloss) und Leistungsbescheinigungen nur das Prüfungsamt aus.

Ansprechpartner:

Bei weitergehenden Fragen wenden Sie sich bitte an die Mitarbeiter des Prüfungsamtes der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät.
E-Mail: pam@wiwi.uni-muenster.de

Stand: Jan. 2024; Angaben ohne Gewähr.