Satzung

Die Satzung des Vereins wurde am 30.08.2004 auf der Gründungsversammlung errichtet und am 08.11.2008 geändert. Sie enthält folgende Inhalte:

§ 1 Name und Sitz
 

1. Der Verein führt den Namen „ex-cellence - Münsters Management Netzwerk für Organisation, Personal und Innovation“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
2. Der Sitz des Vereins ist Münster/Westfalen.

§ 2 Zweck
 

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Unterstützung des Lehrstuhls für BWL, insb. Organisation, Personal und Innovation der WWU Münster in Forschung, Wissenschaft und Lehre.
3. Der Verein hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Förderung studentischer Arbeiten (z. B. Diplomarbeiten, Semesterarbeiten) sowie weiterer geeigneter Vorhaben, die in der offiziellen Forschungsförderung nicht berücksichtigt sind
b. Verbreitung theoretischer und praktischer Erkenntnisse auf dem Gebiet der Wirtschaftswissenschaften durch Organisation und Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen
c. Förderung eines wechselseitigen Wissenstransfers zwischen Studenten und Absolventen der Studienveranstaltungen des Lehrstuhls für BWL, insb. Organisation, Personal und Innovation der WWU Münster sowie Unternehmen
d. Erleichterung des Berufseinstiegs durch Firmenkontakte (z. B. Praktikantenvermittlung).

§ 3 Gemeinnützigkeit
 

1. Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Aufgaben nach dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, insbesondere im Sinne der §§ 51 ff. der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Ämter sind Ehrenämter; die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.
3. Der Verein darf niemanden durch Zuwendungen, die nicht im Interesse seines Zweckes liegen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
4. Im Falle der Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des gemeinnützigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an den Lehrstuhl für BWL, insb. Organisation, Personal und Innovation der WWU Münster, der es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung von wissenschaftlichen Projekten (Forschung und Lehre) auf dem Gebiet der Wirtschaftswissenschaften zu verwenden hat.

§ 4 Mitgliedschaft
 

1. Der Verein besteht aus ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern, Fördermitgliedern sowie Ehrenmitgliedern.
a. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die die fachliche Eignung gegenüber dem Vorstand nachweist und bereits am Seminar des Lehrstuhls für BWL, insb. Organisation, Personal und Innovation der WWU Münster erfolgreich teilgenommen hat.
b. Außerordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, sofern die Mitgliedschaft den Vereinszielen förderlich ist. Außerordentliche Mitglieder haben dieselben Rechte wie ordentliche Mitglieder.
c. Fördermitglied kann darüber hinaus jede natürliche oder juristische Person werden, die den Zwecken des Vereins in besonderer Weise verbunden ist.
d. Ehrenmitglied kann jede natürliche Person werden, die vom Vorstand hierzu ernannt wird. Ehrenmitglieder haben dieselben Rechte wie andere Mitglieder, sind jedoch von der Beitragspflicht befreit.

2. Stimmrecht haben nur natürliche Personen. Juristischen Personen kann durch den Vorstand im Einzelfall das Stimmrecht gewährt werden.
3. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche oder elektronische Beitrittserklärung beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Vorstand entscheidet im freien Ermessen über den Aufnahmeantrag und ist im Ablehnungsfalle zur Mitteilung über die Gründe nicht verpflichtet. Gegen eine ablehnende Entscheidung ist ein Rechtsbehelf nicht gegeben. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Vereinssatzung an. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Zusendung einer Beitrittsbestätigung. Jeder Wohnortwechsel des Mitglieds ist dem Vorstand sofort anzuzeigen.

§ 5 Beiträge
 

1. Ordentliche und außerordentliche Mitglieder leisten einen Jahresbeitrag. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
2. Fördermitglieder unterstützen den Verein in der mit dem Vorstand vereinbarten Dauer, Art und Höhe.
3. In Ausnahmefällen können Mitglieder von der Beitragspflicht ganz oder teilweise befreit werden. Hierüber entscheidet der Vorstand.
4. Außer den Beiträgen können Spenden an den Verein geleistet werden, über deren Verwendung der Spender nähere Bestimmung treffen kann.
5. Der Beitrag ist zahlbar für ein Kalenderjahr im Voraus. Die Beitragszahlung hat jeweils bis spätestens zum letzten Werktag im Januar des jeweiligen Kalenderjahres zu erfolgen. Bei Neueintritt ist der Mitgliedsbeitrag in voller Höhe für das laufende Kalenderjahr zu entrichten.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
 

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
2. Der Austritt ist nur zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres möglich und mindestens sechs Wochen im Voraus anzukündigen.
3. Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch den Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht auf Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.
4. Bei mehr als 12-monatigem Zahlungsrückstand eines Mitglieds kann der Vorstand das Ende der Mitgliedschaft feststellen.
5. Mitglieder, die aus dem Verein ausscheiden, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vereinsvermögen. Weitere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft schriftlich geltend gemacht und begründet werden.

§ 7 Organe des Vereins
 

1. Vereinsorgane sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und das Kuratorium.
2. Der Vorstand kann Projektbeauftragte ernennen und diese mit Handlungsvollmachten ausstatten.

§ 8 Vorstand
 

1. Der Vorstand besteht aus drei gleichberechtigten Vorstandsmitgliedern: zwei Vorsitzenden und einem Schatzmeister, die Mitglieder des Vereins sind.
2. Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während einer Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind.
4. Die Mitglieder des Vorstands müssen ordentliche oder außerordentliche Mitglieder sein.
5. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die drei Vorstandsmitglieder vertreten. Jedes Vorstandsmitglied ist alleinvertretungsberechtigt.
6. Der Vorstand tritt auf Verlangen eines Vorstandsmitglieds nach Absprache mit den anderen Vorstandsmitgliedern zusammen. Er fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.
7. Die Haftung der Vorstandsmitglieder ist im Innenverhältnis gegenüber dem Verein im Rahmen der Tätigkeit für den Verein auf Fälle der groben Fahrlässigkeit und des Vorsatzes beschränkt.

§ 9 Kuratorium
 

Das Kuratorium berät und unterstützt den Verein. Über die Zusammensetzung des Kuratoriums entscheidet der Vorstand.

§ 10 Mitgliederversammlung
 

1. Die Mitgliederversammlung ist jährlich von den beiden Vorsitzenden des Vorstands unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 4 Wochen durch eine Einladung mittels elektronischer Post (E-Mail), Fax oder Brief einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
2. Alle grundsätzlichen Angelegenheiten und Entscheidungen unterliegen der Beschlussfassung einer Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr,
b. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung,
c. Wahl des Vorstands und eines Revisors,
d. Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags,
e. Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung,
f. Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand,
g. Entscheidung über eingereichte Anträge,
h. Ernennung von Ehrenmitgliedern.

3. Die Mitgliederversammlung bestimmt einen Revisor, der die Finanzverwaltung des Vereins sowie die Einhaltung der Vereinsbeschlüsse für die Dauer von 2 Jahren prüft und auf der Mitgliederversammlung Bericht erstattet.
4. Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 20% der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von den Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
6. Jedes Mitglied kann Anträge an die Mitgliederversammlung richten. Diese müssen schriftlich bis zu 2 Wochen vor der Versammlung dem Vorstand zugegangen sein. Über die Zulassung der Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
7. Entscheidungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder getroffen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Satzungsänderungen müssen mit einer Mehrheit von 75% der anwesenden Vereinsmitglieder beschlossen werden, mindestens jedoch 7 Stimmen.

§ 11 Satzungsänderungsvollmacht
 

1. Der Vorstand ist ermächtigt, solche Satzungsänderungen vorzunehmen, die aus rechtlichen Gründen zur Eintragung in das Vereinsregister notwendig sind oder werden.
2. Der Vorstand ist weiter ermächtigt, solche Satzungsänderungen vorzunehmen, die zur Behebung von Beanstandungen bei Anmeldung von Satzungsänderungsbeschlüssen der Mitgliederversammlung zur Eintragung in das Vereinsregister notwendig sind oder werden.

§ 12 Auflösung des Vereins
 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden, wobei mindestens 7 Personen dafür stimmen müssen.

§ 13 Datenschutz
 

1. Jedes Mitglied verpflichtet sich, sämtliche datenschutzrechtlichen Bestimmungen strengstens einzuhalten. Insbesondere darf ein Mitglied personenbezogene Daten eines anderen Mitglieds ohne dessen Zustimmung weder an Dritte weitergeben noch selbst in irgendeiner Weise nutzen, die nicht dem Vereinszweck dient.
2. Bei Verstößen eines Mitglieds gegen Absatz 1 kann der Vorstand das Mitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung vom Zugang zu den Mitgliederdaten mit sofortiger Wirkung ausschließen. In diesem Falle ruht die Mitgliedschaft bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Auf der nächsten Mitgliederversammlung wird über den Ausschluss des Mitglieds entschieden. Weitere rechtliche Schritte, insbesondere Schadensersatzforderungen, bleiben davon unberührt.

§ 14 Geschäftsjahr
 

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.