Rücktritt nach Ende der Abmeldefrist

Nach Ablauf der Abmeldefrist ist eine reguläre Abmeldung von Prüfungen grundsätzlich nicht mehr möglich. Ausnahmen können auf Antrag nur dann zugelassen werden, sofern schwerwiegende Gründe vorliegen (z.B. Krankheit am Prüfungstag), Sie diese Gründe nicht zu vertreten haben, Sie diese Gründe nachweisen können (z.B. ärztliches Attest) und einen entsprechenden Antrag beim Prüfungsamt stellen. Bitte fügen Sie dem Antrag die entsprechenden Nachweise bei und reichen Sie diesen während der Sprechzeiten, per E-Mail an das entsprechende zentrale Postfach oder via Post ein.

Bitte beachten Sie die geltenden Regelungen des Aushangs zu Nichterscheinen bei Prüfungen in der jeweils aktuellen Fassung, die hier auszugsweise aufgeführt sind. Rechtsverbindlich ist nur der Aushang in der gültigen Fassung!

Bitte überprüfen Sie Ihr von der Universität Münster zur Verfügung gestelltes E-Mail Postfach zeitnah. Bei unklarheiten bzgl. des Antrages schreiben wir Ihnen eine E-Mail.

  • Anzeige und Nachweis von triftigen Gründen bei Nichterscheinen zu einem Prüfungstermin

    Sofern ein Prüfling zu einem Prüfungstermin aus triftigem Grund nicht erscheinen kann, muss er dem Prüfungsausschuss (Geschäftsstelle: Prüfungsamt der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät) unverzüglich

    einen schriftlichen Antrag (Annullierungsantrag) vorlegen sowie einen Nachweis für den triftigen Grund (z.B. Krankheit, Todesfall in der Familie, Gerichtsladung, Unfälle o.ä.) beifügen.

    Der Annullierungsantrag und die Nachweise in der vorgeschriebenen Form müssen unverzüglich und kumulativ vorgelegt werden. Diese Anforderungen sind in den Prüfungsordnungen niedergelegt und werden nachstehend näher erläutert.

    Der Antrag kann persönlich in der Sprechstunde, per Brief/Einschreiben und per E-Mail (pam@wiwi.uni-muenster.de) eingereicht werden. Anträge per E-Mail müssen vom persönlichen Universitäts-Account des Studierenden (Beispiel: b_enutzername01@uni-muenster.de) eingereicht werden.

     

    1. Unverzüglichkeit des Antrags

    Der Annullierungsantrag ist unverzüglich beim Prüfungsamt vorzulegen. Der Antrag gilt grundsätzlich dann als unverzüglich vorgelegt, wenn er spätestens drei Werktage (Werktage Montag bis Freitag) nach Wegfall des nachzuweisenden triftigen Grundes für die Annullierung, im Prüfungsamt vorliegt. Diese Frist kann auf folgenden Wegen gewahrt werden:

    • durch persönliche Abgabe in den Sprechstundenzeiten beim Prüfungsamt der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät gegen Empfangsbescheinigung,
    • durch Abgabe bei einem Postamt gegen Empfangsbescheinigung (eingeschriebener Brief),
    • per E-Mail von Ihrer Universitäts-E-Mail Adresse an die zentralen Postfächer des Prüfungsamts der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät (eine automatische Empfangsbestätigung dient als Nachweis).

    Bei Zweifeln an der fristgerechten Abgabe des Annullierungsantrages ist die Einhaltung der Frist durch Vorlage der Empfangsbescheinigung nachzuweisen. Erreicht der Antrag das Prüfungsamt auf andere Art und Weise, so trägt die Kandidatin/der Kandidat das Risiko eines nicht fristgerechten Zugangs beim Prüfungsamt.

    Sofern die Unterlagen nicht vollständig eingehen (z.B. Fehlen des Attests), so wird der Studierende per E-Mail an den Universitäts-Account darauf hingewiesen die fehlenden Dokumente innerhalb der o.g. Frist nachzureichen. Andernfalls wird der Antrag abgelehnt. Kann die grundsätzliche Frist für die unverzügliche Vorlage des Annullierungsantrages nicht eingehalten werden, so ist das Vorliegen der Unverzüglichkeit im Einzelfall von der Kandidatin/dem Kandidaten zu beweisen. Sie/er muss in diesem Fall nachweisen können, zum ihr/ihm frühestmöglichen Zeitpunkt den erforderlichen Antrag gestellt zu haben.

    Beauftragt der Prüfling eine Person mit der Abgabe des Annullierungsantrages, so gilt deren Verschulden an dem Versäumnis der Frist als eigenes Verschulden des Prüflings.

     

    2. Nachweis des triftigen Grundes

    a. Krankheit

    Prüflinge, die im Falle der Erkrankung zu einem Prüfungstermin nicht erscheinen, müssen unverzüglich einen Arzt aufsuchen, der ihnen die Erkrankung attestiert. Unverzüglich heißt in diesem Fall, dass der Prüfling spätestens am Tag der nicht begonnenen Prüfung einen Arzt aufsucht und ein Attest mit dem Ausstellungsdatum dieses Tages vorlegt.

    Bei Prüfungen, die außerhalb der regelmäßigen Sprechzeiten der Ärzte liegen, ist hierfür der ärztliche Bereitschaftsdienst in Anspruch zu nehmen.

    Bitte unbedingt beachten:

    • Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genügt dem Nachweis der Prüfungsunfähigkeit nicht.
    • Rückdatierte Atteste werden nicht anerkannt und führen zur Ablehung des Annullierungsantrags.

     

    b. Andere triftige Gründe

    Andere triftige Gründe können z.B. Todesfälle innerhalb der Familie, Gerichtsladungen, Unfälle o.ä. sein. Auch hierfür müssen unverzüglich (nach der Ausstellung) entsprechende Nachweise, z.B. Sterbeurkunde, Gerichtsladung, Unfallbescheinigung vorgelegt werden.

    Auch der Nachweis über das Vorliegen des triftigen Grundes ist unverzüglich beim Prüfungsamt vorzulegen. Insoweit gelten die Ausführungen zur unverzüglichen Vorlage des Annullierungsantrages entsprechend.

  • Anzeige und Nachweis von triftigen Gründen nach Antritt zu einer Prüfung

    Ein Abbruch einer begonnenen Prüfung ist grundsätzlich ausgeschlossen.

    Erkrankt ein Prüfling vor Beginn der Prüfung, so hat er die notwendigen Konsequenzen zu ziehen. Das heißt, er muss seinen behandelnden Arzt fragen, ob dieser die Teilnahme an der Prüfung aus ärztlicher Sicht für vertretbar hält oder aber den Rücktritt von der Prüfung empfiehlt. Unterzieht sich der Prüfling der Prüfung, obwohl der behandelnde Arzt den Rücktritt von der Prüfung empfohlen hat, ist nach Antritt der Prüfung ein Rücktritt von der Prüfung ausgeschlossen. Dasselbe gilt, wenn er seine Prüfungsunfähigkeit kannte oder den Umständen nach kennen musste. In diesem Falle kann er sich weder nach Erbringen der Prüfungsleistung noch beim Abbruch der Prüfung auf seine Prüfungsunfähigkeit berufen.

    Für den Fall, dass die Krankheit für den Prüfling vor der Prüfung nicht erkennbar war, und er deshalb keinen Anlass hatte, von der Möglichkeit des Rücktritts Gebrauch zu machen, kann eine nachträgliche Berücksichtigung der Prüfungsunfähigkeit erfolgen. Diese Voraussetzungen sind insbesondere bei unerkannten Krankheiten gegeben sowie bei Krankheiten, welche dem Prüfling vor der Prüfung bekannt waren, welche jedoch die Prüfungsfähigkeit bis zum Beginn der Prüfung nicht beeinträchtigt haben und die sich aber während der Prüfung so wesentlich verschlimmert haben, dass eine Prüfungsunfähigkeit während der Prüfung eingetreten ist.

    Prüflinge, die im Falle einer Erkrankung zu einem Prüfungstermin erscheinen und die Prüfung abbrechen, müssen unverzüglich nach der abgebrochenen Prüfung einen Arzt aufsuchen, der ihnen die plötzliche Prüfungsunfähigkeit während der Prüfung und den Zeitpunkt des Arztbesuches attestiert.

    Hinsichtlich der Unverzüglichkeit, des Inhalts des Nachweises sowie der Vorlage des Annullierungsantrages und des Nachweises gelten, sofern hier nicht anders spezifiziert, die gleichen Bedingungen wie bei einem Nichterscheinen zu einer Prüfung aus triftigem Grund.

    Im Falle des Abbruchs der Prüfung sind der ärztliche Bereitschaftsdienst oder die Ambulanzen der Krankenhäuser in Anspruch zu nehmen, soweit der Nachweis außerhalb der Sprechzeiten der Ärzte beizubringen ist.