Nachteilsausgleich

Nachteilsausgleich für Studierende mit chronischen Erkrankungen, Behinderungen und für Schwangere

Das Hochschulgesetz NRW schreibt in § 64 (2) Nr. 2 vor, dass Regelungen zum Nachteilsausgleich für Studierende mit chronischen Erkrankungen und mit Behinderungen getroffen werden. Entsprechend der gesetzlichen Anforderungen werden für die Studiengänge der wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät Regelungen in den Prüfungsordnungen der jeweiligen Studiengänge getroffen. Die rechtlichen Grundlagen können Sie also Ihrer entsprechenden Prüfungsordnung entnehmen. Die Art des Nachteilsausgleich ist durch den behandelnden Arzt festzulegen (z.B. pauschale Schreibzeitverlängerung). Eine Änderung der Prüfungsform wird nur in Ausnahmefällen gestattet.

 

Antragsstellung und Fristen

Der Antrag auf Nachteilsausgleich kann formlos im Prüfungsamt gestellt werden. Dem Antrag muss ein fachärtzliches Attest (Beschreibung der Sympotmatik, die zur Beeinträtigung führt; Maßnahmen zum Ausgleich der Beeinträchtigung) beigelgt werden. Wenn aus dem Attest hervorgeht, dass eine Besserung der Symptomatik ausgeschlossen ist, so muss das Attest nur einmal während des Studiums in dem gewählten Studiengang vorgelegt werden (ansonsten bei jedem Antrag). Im Rahmen des Antrags führen Sie bitte die betreffenden (angemeldeten) Prüfungen auf, für die der Nachteilsausgleich gelten soll. Bei nicht genannten Prüfungen besteht kein Anspruch auf Nachteilsausgleich! Der Antrag ist spätestens 4 Wochen vor der entsprechenden Prüfung (bzw. mit der Prüfungsanmeldung, falls die Anmeldung weniger als 4 Wochen vor der Prüfung möglich ist) im Prüfungsamt einzureichen. Verspätet eingereichte Anträge können nicht mehr berücksichtigt werden.

 

Verfahren nach Genehmigung des Nachteilsausgleichs

Mit Genehmigung des Antrages werden Sie aufgefordert sich mindestens eine Woche vor der Prüfung mit dem prüfenden Lehrstuhl in Verbindung zu setzen. Der zuständige Mitarbeiter wird Ihnen Informationen zum Prüfungsraum und zur weiteren Prüfungsdurchführung geben. Sollten Sie sich nicht rechtzeitig mit dem Lehrstuhl in Verbindung setzen, verfällt der Anspruch auf den Nachteilsausgleich.

 

Spitzensportler

Die WWU ist Partnerhochschule des Spitzensports. Daher besteht für Spitzensportler die Möglichkeit das Studium - im Rahmen der jeweiligen Prüfungsordnung - in bestimmten Umfängen zu flexibilisieren. Bitte sprechen Sie uns dazu für eine persönliche Beratung an.

 

Beratung

Eine Beratung ist zu diesem Thema sowohl per E-Mail, Telefon als auch in unserer Sprechstunde möglich. Darüber hinaus können Sie selbstverständlich zentrale Beratungsangebote der WWU nutzen.