Studienbeiträge als neue Managementaufgabe öffentlicher Hochschulen in NRW

Dilger, Alexander

Zusammenfassung

Mit Urteil vom 6. Januar 2005 hat das Bundesverfassungsgerichtdas pauschale Verbot von Studiengebühren an öffentlichenHochschulen durch den Bund (bzw. Artikel 1 Nummern 3 und 4 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes [6. HRGÄndG] vom 8. August 2002) für verfassungswidrig erklärt. Damit sind Studiengebühren wieder ein politisches bzw. praktisches und nicht nur akademisches Thema geworden, wobei die Entscheidungskompetenz verfassungsgemäß bei den Bundesländern liegt, die diese gegebenenfalls weiter nach unten an die Hochschulen delegieren können. Von den 16 Bundesländern hat die Mehrheit, nämlich neun, bislang keine Studiengebühren eingeführt und die Hochschulen dazu auch nicht ermächtigt. In fünf Ländern (Baden-Württemberg,Hamburg, Hessen, Niedersachen und Saarland) wurden pauschal Studiengebühren von (i.d.R.) 500 Euro eingeführt, wobei in Hessen wegen geänderter Mehrheiten im Landtag die Wiederabschaffung bereits beschlossen wurde. Bei gesetzlich vorgegebenen Studienbeiträgen muss das Hochschulmanagement darüber nicht entscheiden, sondern gewinnt nur die dankbarere Aufgabe der Mittelverwendung, die sich jedoch nicht grundsätzlich von sonstigen Ausgabeentscheidungen unterscheidet. Spannender stellt sich die Lage in Bayern und Nordrhein-Westfalen dar, wo der jeweilige Landesgesetzgeber die Hochschulen ermächtigt hat, über die Höhe der Studiengebühren in einem gewissen Rahmen autonom zu entscheiden. Artikel 71 Abs. 1 Satz 3 Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG) sieht jedoch einen recht engen Rahmen vor: „An den Universitäten und Kunsthochschulen beträgt der Studienbeitrag für jedes Semester mindestens 300 Euro und höchstens 500 Euro; an den Fachhochschulen beträgt er für jedes Semester mindestens 100 Euro und höchstens 500 Euro.“ Dementsprechend haben alle zehn bayerischen Universitäten den Höchstbeitrag von 500 Euro pro Semester gewählt. Von den fünf Kunsthochschulen nehmen vier den Mindestsatz (300 Euro) und eine den Höchstsatz (500 Euro), während die 17 Fachhochschulen zwischen 370 Euro (1x) über 400 Euro (6x) bis zum Höchstsatz von 500 Euro (10x) schwanken. Einen größeren Entscheidungsspielraum einschließlich des möglichen Verzichts auf Studienbeiträge räumt Nordrhein-Westfalen seinen Hochschulen ein, weshalb die Regelungen und die Lage in diesem Land im nachfolgenden ersten Abschnitt näher betrachtet werden. Im zweiten Abschnitt wird dargelegt, warum die Zweckbindung der nordrhein-westfälischen Studienbeiträge für vor allem die Verbesserung der Lehre diese von allgemeinen Studiengebühren ohne eine solche Bindung fundamental unterscheidet, was die Analyse deutlich vereinfacht und zugleich die meisten Argumente für und wider Studiengebühren unanwendbar macht. Im dritten Abschnitt beginnt dann die eingehende Analyse dieser Studienbeiträge aus Perspektive der zahlenden Studierenden bzw. für ein den „Kundennutzen“ berücksichtigendes Management. Im vierten Abschnitt wird die Betrachtung auf die Interessen der Produzenten bzw. Hochschulbeschäftigten ausgedehnt. Im fünften Abschnitt werden ohne Anspruch auf Vollständigkeit weitere für das Hochschulmanagement bzw. die Hochschulleitung relevante Aspekte bei der Bestimmung der Beitragshöhe und gegebenenfalls Beitragsverwendung diskutiert, insbesondere solche, die sich aus inhomogenen Studierendenschaften ergeben können. Der sechsten Abschnitt schließt mit einem kurzen Fazit und Ausblick.

Schlüsselwörter

Hochschule; Hochschulmanagement; Nordrhein-Westfalen; Studienbeitrag; Studiengebühr

Zitieren als

Dilger, A. (2008). Studienbeiträge als neue Managementaufgabe öffentlicher Hochschulen in NRW. Hochschulmanagement (Zeitschrift für die Leitung, Entwicklung und Selbstverwaltung von Hochschulen und Wissenschaftseinrichtungen) (HM), 3(4), 98–104.

Details

Publikationstyp
Forschungsartikel (Zeitschrift)

Begutachtet
Nein

Publikationsstatus
Veröffentlicht

Jahr
2008

Fachzeitschrift
Hochschulmanagement (Zeitschrift für die Leitung, Entwicklung und Selbstverwaltung von Hochschulen und Wissenschaftseinrichtungen)

Band
3

Ausgabe
4

Erste Seite
98

Letzte Seite
104

Sprache
Deutsch

ISSN
1860-3025

Gesamter Text