Studienbeiträge als neue Managementaufgabe öffentlicher Hochschulen in NRW

Dilger Alexander


Zusammenfassung
Mit Urteil vom 6. Januar 2005 hat das Bundesverfassungsgerichtdas pauschale Verbot von Studiengebühren an öffentlichenHochschulen durch den Bund (bzw. Artikel 1Nummern 3 und 4 des Sechsten Gesetzes zur Änderung desHochschulrahmengesetzes [6. HRGÄndG] vom 8. August2002) für verfassungswidrig erklärt. Damit sind Studiengebührenwieder ein politisches bzw. praktisches und nichtnur akademisches Thema geworden, wobei die Entscheidungskompetenzverfassungsgemäß bei den Bundesländernliegt, die diese gegebenenfalls weiter nach unten an dieHochschulen delegieren können. Von den 16 Bundesländernhat die Mehrheit, nämlich neun, bislang keine Studiengebühreneingeführt und die Hochschulen dazu auchnicht ermächtigt. In fünf Ländern (Baden-Württemberg,Hamburg, Hessen, Niedersachen und Saarland) wurdenpauschal Studiengebühren von (i.d.R.) 500 Euro eingeführt,1 wobei in Hessen wegen geänderter Mehrheiten imLandtag die Wiederabschaffung bereits beschlossen wurde.Bei gesetzlich vorgegebenen Studienbeiträgen muss dasHochschulmanagement darüber nicht entscheiden, sonderngewinnt nur die dankbarere Aufgabe der Mittelverwendung,die sich jedoch nicht grundsätzlich von sonstigenAusgabeentscheidungen unterscheidet.Spannender stellt sich die Lage in Bayern und Nordrhein-Westfalen dar, wo der jeweilige Landesgesetzgeber dieHochschulen ermächtigt hat, über die Höhe der Studiengebührenin einem gewissen Rahmen autonom zu entscheiden.Artikel 71 Abs. 1 Satz 3 Bayerisches Hochschulgesetz(BayHSchG) sieht jedoch einen recht engen Rahmen vor:„An den Universitäten und Kunsthochschulen beträgt derStudienbeitrag für jedes Semester mindestens 300 Euround höchstens 500 Euro; an den Fachhochschulen beträgter für jedes Semester mindestens 100 Euro und höchstens500 Euro.“ Dementsprechend haben alle zehn bayerischenUniversitäten den Höchstbeitrag von 500 Euro pro Semestergewählt.2 Von den fünf Kunsthochschulen nehmen vierden Mindestsatz (300 Euro) und eine den Höchstsatz (500Euro), während die 17 Fachhochschulen zwischen 370 Euro(1x) über 400 Euro (6x) bis zum Höchstsatz von 500 Euro(10x) schwanken.3 Einen größeren Entscheidungsspielraumeinschließlich des möglichen Verzichts auf Studienbeiträgeräumt Nordrhein-Westfalen seinen Hochschulen ein, weshalbdie Regelungen und die Lage in diesem Land im nachfolgenden ersten Abschnitt näher betrachtet werden. Imzweiten Abschnitt wird dargelegt, warum die Zweckbindungder nordrhein-westfälischen Studienbeiträge für vorallem die Verbesserung der Lehre diese von allgemeinenStudiengebühren ohne eine solche Bindung fundamentalunterscheidet, was die Analyse deutlich vereinfacht und zugleichdie meisten Argumente für und wider Studiengebührenunanwendbar macht. Im dritten Abschnitt beginntdann die eingehende Analyse dieser Studienbeiträge ausPerspektive der zahlenden Studierenden bzw. für ein den„Kundennutzen“ berücksichtigendes Management. Im viertenAbschnitt wird die Betrachtung auf die Interessen derProduzenten bzw. Hochschulbeschäftigten ausgedehnt. Imfünften Abschnitt werden ohne Anspruch auf Vollständigkeitweitere für das Hochschulmanagement bzw. die Hochschulleitungrelevante Aspekte bei der Bestimmung derBeitragshöhe und gegebenenfalls Beitragsverwendung diskutiert,insbesondere solche, die sich aus inhomogenenStudierendenschaften ergeben können. Der sechsten Abschnittschließt mit einem kurzen Fazit und Ausblick.



Publikationstyp
Forschungsartikel (Zeitschrift)

Begutachtet
Nein

Publikationsstatus
Veröffentlicht

Jahr
2008

Fachzeitschrift
Hochschulmanagement (Zeitschrift für die Leitung, Entwicklung und Selbstverwaltung von Hochschulen und Wissenschaftseinrichtungen)

Band
3

Ausgabe
4

Erste Seite
98

Letzte Seite
104

Sprache
Deutsch

ISSN
1860-3025

Gesamter Text