Ist die genossenschaftliche Pflichtprüfung noch zeitgemäß – Ein Vergleich der genossenschaftlichen Pflichtprüfung mit derjenigen von Kapitalgesellschaften und Vereinen


Project status definitely finished
Project time 01.01.2005- 31.03.2006
Keywords Prüfung; Pflichtprüfung; Genossenschaften; Vereine; Genossenschaftsgesetz

In den letzten Jahren gab es im Bereich der genossenschaftlichen Prüfung vielfach Reformbestrebungen. Während es aber bei den Kapitalgesellschaften einige Änderungen gegeben hat (Bsp. Corporate Governance Kodex u. Bilanzrechtsreformgesetz), ist die Pflichtprüfung bei den Genossenschaften im Wesentlichen seit 1934 unverändert. Gerade die unterschiedlichen Prüfungen können ein entscheidender Vor- oder auch Nachteil im Rechtsformenwettbewerb sein. Die Genossenschaften stehen heutzutage nicht nur mit den Kapitalgesellschaften, sondern darüber hinaus mit „wirtschaftlichen Idealvereinen" im Wettbewerb. Die umfangreiche wirtschaftliche Betätigung der Vereine ist möglich, durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum „Nebenzweckprivileg" und den „Vereinen als Konzerspitze". Die Idealvereine unterliegen keinen gesetzlichen Prüfungsvorschriften und haben demnach gegenüber kleineren Genossenschaften einen erheblichen Kostenvorteil. Dies mag zumindest mit ausschlaggebend für die geringe Zahl von Neugründungen bei den Genossenschaften sein. Die wirtschaftlich tätigen Idealvereine sind jedoch wesentlich insolvenzanfälliger als die Genossenschaften. Die Frage ist, wie viel Prüfung muss bei den Genossenschaften sein und wie viel Prüfung brauchen die Vereine? Dazu werden nicht nur die nationalen Regelungen verglichen, sondern ein Blick über die Grenze zu den Nachbarn Österreich und der Schweiz zeigt, dass diese für Vereine entweder schon Prüfungsvorschriften eingeführt haben oder einführen wollen. Wie in Deutschland bei den Kapitalgesellschaften ergibt sich die Prüfungspflicht für Vereine, in diesen Ländern, bei dem Überschreiten eines bestimmten Schwellenwertes. Die Einführung von Schwellenwerten, nicht nur für Vereine, sondern darüber hinaus für Genossenschaften wird im Rahmen der Bearbeitung vorgeschlagen. Schließlich ergibt sich, beim Vergleich von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, vor dem Hintergrund des Bilanzrechtsreformgesetzes (aber auch dem Vorschlag für die EU Abschlussprüferrichtlinie), wegen des engen Betreuungsverhältnisses zwischen Genossenschaften und Verbänden, die Notwendigkeit, über die Erweiterung der Befangenheitstatbestände im Genossenschaftsgesetz nachzudenken.