Wechsel in das juristische Staatsexamen

Allgemeines
Für Studierende der Bachelor-Studiengänge „Politik und Recht“ und „Wirtschaft und Recht“ gibt es die Möglichkeit, an der WWU nach Abschluss des Bachelors in das 5. (ohne Vorliegen eines abgeschlossenen Schwerpunktes nach den Studienplänen der Rechtswissenschaftlichen Fakultät) oder 7. (mit Abschluss eines abgeschlossenen Schwerpunktes) Fachsemester des Studiengangs Rechtswissenschaften mit dem Abschluss 1. Staatsexamen zu wechseln. Weitere Informationen finden Sie auch unter: https://www.jura.uni-muenster.de/de/apps/news-hauptseite/aktuelle-inform...

 

Vorgehensweise
Sie können sich bereits zum Ende Ihres letzten Bachelor-Semesters eine Einstufungsbescheinigung beim Prüfungsamt der Rechtswissenschaftlichen Fakultät ausstellen lassen. Hierfür ist ein aktueller Notenausdruck erforderlich; das Bachelorzeugnis muss  noch nicht vorliegen und kann nachgereicht werden. Mit dieser Einstufungsbescheinigung können Sie sich für das höhere Fachsemester bewerben (als Zweitstudium). Eine Bewerbung für das Sommersemester ist ab Anfang Februar bis Mitte März; für das Wintersemester ab Anfang August bis Mitte September möglich. Bitte beachten Sie die Fristen des Studierendensekretariats. Das Bewerbungsportal der WWU Münster finden Sie hier

 

Die Zwischenprüfung

1) Was ist die Zwischenprüfung?
Um für die Staatliche Pflichtfachprüfung (unter Studierenden - Erstes Examen) zugelassen zu werden, müssen Jurastudierende eine sogenannte Zwischenprüfung bestehen. Dabei handelt es sich nicht um eine große Abschlussprüfung, sondern um eine „Sammlung“ verschiedener Leistungen. Sind alle Leistungen absolviert ist die Zwischenprüfung bestanden. Die Voraussetzungen an das Bestehen der Zwischenprüfung ergeben sich aus dem Juristenausbildungsgesetz NRW (JAG NRW) und aus der Prüfungsordnung des Studiengangs Rechtswissenschaften. Die Zwischenprüfung wird nur im Studiengang Rechtswissenschaften absolviert und ist damit nicht Bestand-
teil der Bachelorstudiengänge. Bachelorstudierende belegen jedoch einzelne Veranstaltungen, die Zulassungsvoraussetzung für die oder bereits Bestandteil der Zwischenprüfung sind (z.B. BGB AT, Verwaltungsrecht AT). Bei einem späteren Wechsel in die Rechtswissenschaften sind diese anrechenbar.

2) Bestandteile der Zwischenprüfung (JAG NRW (02/2022))
Die Zwischenprüfung wird von Jurastudierenden studienbegleitend abgelegt. In der Regel soll diese nach dem dritten Fachsemester beendet sein. Eine „harte Frist“ gibt es aber nicht. Die eigentliche Zwischenprüfung besteht aus drei Veranstaltungen und jeweils dazugehörigen dreistündigen
Klausuren:

  1. Zivilrecht: Sachenrecht + Gesetzliche Schuldverhältnisse (Kombiklausur
  2. Öffentliches Recht: Verwaltungsrecht AT
  3. Strafrecht: Strafrecht III

Bachelorstudierende belegen bereits im Bachelor die Veranstaltung Verwaltungsrecht AT, welche bei einem Wechsel in die Rechtswissenschaften als Zwischenprüfungsleistung anerkannt wird. In den Rechtswissenschaften sind die Zwischenprüfungsklausuren jeweils zwei Mal wiederholbar. Bei Ba-
chelorstudierenden richtet sich die Wiederholbarkeit nach dem Bachelorrecht.

3) Zulassungsvoraussetzung für die Zwischenprüfung
Um für die Zwischenprüfung zugelassen zu werden, müssen folgende Leistungen absolviert werden:

  1. Fünf Klausuren in den dogmatischen Fächern
  2. Zwei Grundlagenfächer (ein historisches und ein sozialwissenschaftlich-philosophisches Grundlagenfach)
  3. Zwei Hausarbeiten in den dogmatischen Fächern (Zivil-, Straf- und Öffentliches Recht

In den Rechtswissenschaften sind die Zulassungsklausuren beliebig oft wiederholbar.

Für die Bachelorstudierenden richtet sich die Wiederholbarkeit nach dem Bachelorrecht. Die Zulassungsvoraussetzungen sind dabei in einer bestimmten Kombination zu erfüllen. Dabei gelten für die Belegung von Zulassungsveranstaltungen folgende Kombinationsmöglichkeiten:

Rechtsgebiete A, B und C können wahlweise dem Zivilrecht, Öffentlichen Recht und dem Strafrecht zugeordnet werden. Ein konkretes Beispiel kann auf der Website der Rechtswissenschaftlichen Fakultät eingesehen werden.

Sind die Zulassungsvoraussetzungen in einem Rechtsgebiet erbracht, kann die dem Rechtsgebiet zugeord-
nete Zwischenprüfungsklausur absolviert werden. Die Zulassung kann auch für einzelne Zwischenprüfungsklausuren erfolgen, wenn in den anderen Rechtsgebieten die Zulassungsvoraussetzungen noch nicht komplett vorliegen.

Es ist zu beachten, dass für die Anmeldung zur staatlichen Pflichtfachprüfung das Bestehen von vier Hausarbeiten nachgewiesen werden muss. Dabei muss eine im Zivil-, Straf- und Öffentlichen Recht geschrieben werden. Es müssen also mehr Hausarbeiten geschrieben werden als für die Zulassung zur Zwischenprüfung
erforderlich. Weitere Informationen dazu unter dem Punkt ‚Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung‘.

4) Außercurriculare Zwischenprüfungsleistungen
Es besteht bereits während des Bachelors die Möglichkeit, außercurricular (d.h. über das Bachelorcurriculum hinaus) juristische Veranstaltungen zu belegen. Zwischenprüfungsklausuren nach neuem Recht (Strafrecht III, Sachenrecht und Gesetzliche Schuldverhältnisse) können außercurricular nicht belegt werden.

Es bietet sich z.B. an, Strafrecht AT, eine Hausarbeit und ein Grundlagenfach außercurricular zu absolvieren. Die Studienberatung weist jedoch darauf hin, dass dies für ein erfolgreiches späteres Jurastudium nicht notwendig ist.

Sowohl Politik und Recht als auch Wirtschaft und Recht Studierende können sich dafür über Wilma I anmelden.

Tipp: Eine Grundlagenklausur für die ZP kann als Grundlagenklausur im Schwerpunktmodul absolviert und beim Wechsel in die Rechtswissenschaften angerechnet werden.

 

Schwerpunktprüfung

An die Zwischenprüfung schließt sich die Schwerpunktprüfung an. Diese kann nach Wahl jedoch auch erst nach der Staatlichen Pflichtfachprüfung absolviert werden.

Für Informationen zur Schwerpunktprüfung wird auf den Leitfaden ‚der Schwerpunkt im Bachelor‘ verwiesen.

 

Praktische Studienzeit (Praktika)

Studierende müssen als Zulassungsvoraussetzung für die Staatliche Pflichtfachprüfung eine praktische Studienzeit von mindestens 12 Wochen nachweisen.

Dabei gilt:
Mindestens 4 Wochen in Rechtspflege oder in einem Unternehmen der freien Wirtschaft
Mindestens 4 Wochen in Verwaltung
Mindestens zwei, höchstens drei Abschnitte
Praktika dürfen nur in der vorlesungsfreien Zeit absolviert werden
Das im Bachelor angebotene Praktikum kann bei einem Wechsel unter Einhaltung der genannten Vorausset-
zungen angerechnet werden.

 

Einstufung beim Wechsel zum Staatsexamensstudiengang

1) Einstufung
Studierende, die den Bachelor ‚Politik und Recht‘ oder ‚Wirtschaft und Recht‘ fertig studiert haben, werden entweder in das 5. oder 7. Fachsemester (je nach Vorliegen eines abgeschlossenen Schwerpunktes nach den Studienplänen der Rechtswissenschaftlichen Fakultät) eingestuft. Zwar ist es formell möglich, sich für das erste Fachsemester zu bewerben. Diese Studierende werden jedoch aufgefordert, ihre bereits erbrachten Leistungen vorzuzeigen und sodann in ein höheres Fachsemester hochgestuft.

2) Zwischenprüfung
Nach der Anrechnung der im Bachelorstudium erbrachten Leistungen verbleiben für die Zwischenprüfung
folgende Leistungen:
Zulassungsvoraussetzungen zu den Zwischenprüfungen:

  1. Strafrecht I
  2. 2 Grundlagenfächer
  3. 2 Hausarbeiten

Zwischenprüfungen:

  1. Zivilrecht: Sachenrecht + Gesetzliche Schuldverhältnisse
  2. Strafrecht: Strafrecht III

 

Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung
Damit eine Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung erfolgen kann, müssen bestimmte Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sein. Für die Anerkennung von Leistungen, Praktika, Fremdsprachennachweisen etc. ist das Justizprüfungsamt in Hamm zuständig.

Zulassungsvoraussetzungen ab dem 16.02.2025 sind folgende:
Die sich anmeldende Person muss…
1) mindestens vier Halbjahre an einer Universität im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes Rechtswissenschaft studiert haben,
2) eine Zwischenprüfung (§ 28 JAG NRW) bestanden haben,
3) erfolgreich eine fremdsprachige rechtswissenschaftliche Veranstaltung von mindestens zwei Semesterwochenstunden oder einen rechtswissenschaftlich ausgerichteten Sprachkurs gleichen Umfangs besucht haben,
4) an einer praktischen Studienzeit (§ 8 JAG NRW) teilgenommen haben,
5) erfolgreich fünf Aufsichtsarbeiten und vier häusliche Arbeiten, davon jeweils eine im Zivilrecht, Strafrecht und Öffentlichen Recht, angefertigt haben.

Die Informationen zur Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung sind auf der Website des JPA Hamm zusammengefasst. Dort finden Sie auch die aktuellen Zulassungsvoraussetzungen zur staatlichen Pflichtfachprüfung.

 

Anerkennung von Leistungen:

Welche Leistungen für die Zulassung anerkannt werden können, kann nur das Justizprüfungsamt in Hamm entscheiden. Dieses ist zuständig.

Die Seminararbeit im Rahmen der Schwerpunktbereichsprüfung wird nicht als vierte Hausarbeit anerkannt. Ab dem Sommersemester 2023 werden an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät Kurzhausarbeiten für die Veranstaltungen im vierten Semester angeboten.

 

Stand: Sommersemester 2024